Jeder Verein braucht Spielregeln und diese sind in der Satzung festgelegt. Viele Paragraphen, aber das Lesen der Satzung des Gehörlosenverein Schleswig e.V. lohnt sich.

Gehörlosenverein Schleswig e.V.

gegr. 1883
Mitglied im Gehörlosenverband Schleswig-Holstein e.V.


§ 1. Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen „Gehörlosenverein - Schleswig“ und soll in das Vereinsregister bei Amtgericht Schleswig eingetragen werden.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Schleswig.

1.3. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1883.

1.4. Der Name wird so dann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" (e.V.).

§ 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

2.1. die Förderung der öffentlichen sozialen Gemeinschaftspflege und Unterstützung der Erziehung und Berufsbildung.

2.2. die Hilfe Gehörloser und Hörbehinderter, und Angehörigen und ihres sozialen Umfeldes, sowie die Förderung und Unterstützung von Projekten, die das Ziel "Hilfe zur Selbsthilfe" verfolgen. Daneben können auch Projekt zur Lebenshilfe Gehörloser und Hörbehinderter unterstützt werden.

2.3. Die Aufgaben des Verein sind insbesondere die Interessenvertretung aller Mitglieder-in sozialen und kulturellen Angelegenheiten (Unterstützung und Beratung). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3. Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder-in erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

4.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

4.2. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder-in, Passive Mitglieder-in, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Verein Gehörlosenverein Schleswig e.V. gegr. 1883 - Mitglied im Gehörlosenverband Schleswig-Holstein e.V. - betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Verein fördern und unterstützen.

4.3. Zum Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzende-r werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

4.4. Ehrenmitglieder-in und Ehrenvorsitzende-r sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder-in und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5. Erwerb /Ende der Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder des Gehörlosenvereins Schleswig von 1883 können jede natürliche Person werden.

5.2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

5.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod.

5.4. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Vereinsatzung des GV Schleswig als bindend.

5.5. Die schriftliche Austrittserklärung aus dem Verein ist per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.06.und 31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

5.6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Erstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6. Rechten und Pflichten der Mitglieder-in

6.1. Die Mitglieder-in sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Verein teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

6.2. Ein Antrag-, Diskussion- und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebenjahres zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck- auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu Unterstützen.

§ 7. Wiederaufnahme

7.1. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

7.2. Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme.

§8. Mitgliederbeiträge

8.1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr Gebühren und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Monatbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

§ 9. Organe des Vereins

9.1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) erweiterte Vorstand

§ 10. Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus
a) dem (er) 1.Vorsitzenden
b) dem (er) 2.Vorsitzenden
c) dem (er) Schatzmeister-in
d) dem (er) Schriftführer-in
e) Beisitzer-in

10.2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Abteilungsleiter-in.

10.3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende, der (die) stellvertretende Vorsitzende und der (die) Schatzmeister-in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

10.4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

10.5. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich.

10.6. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung Entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Zahlung einer Aufwandsentschädigung mach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter/innen haben einen
Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solchen Aufwendung, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.

10.7. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung.

10.8. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (er) 1.Vorstitzenden.

10.9. Über Vorstandsitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden von dem (er) Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11. Mitgliederversammlung

11.1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederhauptversammlung soll im 1.Qurtal des Kalenderjahres stattfinden. Die Mitgliederhauptversammlung ist insbesondere für die Entgegennahme der Jahresberichte, die Kassen- und Revisorenberichte, die Entlastung des Vorstandes, Beratung und Beschlussfassung über Anträge zuständig.

11.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereininteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche
Hauptversammlung auf schriftlich Antrag auf Verlaufen eines Drittels der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben der Gründe beantragt wird.

11.3. Hauptversammlung ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 4 Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagesordnung den Vorstand einzuberufen.

11.4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, soweit diese zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

11.5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

11.6. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder-in zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

11.7. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder-in beschlussfähig. Eine schriftlich Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von Ein Drittel der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.

11.8. Änderung des Vereinszweck oder der Satzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit 2/3 der in der Mitgliederversammlung aller Mitglieder Erscheinen.

11.9. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem (er) 1.Vorsitzenden und Protokollführer (in) zu unterzeichen.

§ 12. Kassenrevisoren (Kassenprüfer)

12.1. In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenrevisoren für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

12.2. Die Kassenrevisoren haben die Aufgaben, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufen Kalenderjahrs festzustellen.

12.3. die Kassenrevisoren haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenrevisoren zu unterrichten.

§13. Auflösung des Vereins

13.1. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt: "Auflösung des Gehörlosenverein Schleswig von 1883" stehen.

13.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweck fällt das Vermögen je zur Hälfte an den Hörgeschädigten Sport Club Schleswig von 1935 e.V. und an den Gehörlosenverband Schleswig-Holstein e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden Haben.

§14. Inkrafttreten

14.1. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

Schleswig, den 22.02.2014

Die Vorsitzenden

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